§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr
1.) Der Verein führt den Namen Medizinisches Netz Duisburg e.V..
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg Rheinhausen.
3.) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1.) Suche nach neuen medizinischen Versorgungsmöglichkeiten.
2.) Förderung der Kommunikation und Kooperation unter den Leistungserbringer des Gesundheitswesens.
3.) Kommunikation und Verhandlungen mit den Institutionen des Gesundheitswesen zum Zwecke der Förderung der gegenseitigen allgemeinen und
vertraglichen Beziehungen.
4.) Entwicklung gemeinsamer Diagnostik- und Therapiestandards.
5.) Förderung ärztlicher Zusammenarbeit und Kollegialität.
6.) Organisation der ärztlichen Fortbildung.
7.) Verbesserung und Förderung der Patienteninformationen über Prophylaxe und Gesunderhaltung sowie Schulung und Bildung der Patienten in Gesundheitsfragen.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied kann jeder Arzt sein, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
2.) Der Verein hält sich vor, auch andere Leistungserbringer des Gesundheitswesens als kooperierende Mitglieder aufzunehmen.
Sie haben kein aktives oder passives Stimmrecht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. DerAufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
2.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Gründe für eine Ablehnung werden nicht bekannt gegeben. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3.) Bei Eintritt einer Arztpraxis wird diese mit einer Stimmrechtszahl in der Anzahl derentsprechend zugehörenden Vertragsarztsitze Mitglied.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1.) Jahresbeiträge für ordentliche Mitglieder
Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt derzeit 50,00 € pro Vertragsarztsitz.
Er wird auf der Mitgliederversammlung jeweils neu festgesetzt oder bestätigt.
2.) Jahresbeitrag für kooperierende Mitglieder
Der Jahresbeitrag für kooperierende Mitglieder beträgt derzeit 30,00 €. Er wird auf der Mitgliederversammlung jeweils neu festgesetzt oder bestätigt.
Der Einzug der Beiträge erfolgt per Einzugsermächtigung.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2.) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöscht jeder Anspruch des Mitgliedes gegen den Verein. Das Mitglied bleibt für die bis zu seinem
Ausscheidengegenüber dem Verein entstandenen Verbindlichkeiten jedoch haftbar.
§ 7 Ausschluss
1.) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach A trag durch den Vorstand,
a.) wenn das Mitglied in grober Weise gegen das Ansehen oder die Interessen de Vereins verstößt, sich durch sein persönliches Verhalten oder persönliche Vorteil- nahme gegenüber anderen Vereinsmitgliedern einer weiteren Vereinszugehörigkei als unwürdig und unzumutbar erweist.
b.) wenn das Mitglied trotz Abmahnung gegen die in § 2 aufgeführten Zwecke des Vereins verstößt bzw. die von den Vereinsmitgliedern aufgestellten Regeln und getroffenen Konsensbeschlüsse nicht beachtet.
2.) Der Ausschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
§ 8 Organe des Vereins
1.) Mitgliederversammlungen
2.) Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Vollverversammlung der ärztlichen und koope rierenden Mitglieder des Medizinischen Netzes Duisburg e.v.. Jedes ärztliche Mitglied ist gleichermaßen stimmberechtigt. Kooperierende Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.
1.) Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten fünf Monate eines Vereinsjahres statt.
Sie ist mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich vom Vorstand einzuberufen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung.
2.) In der Tagesordnung Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
a.) Vorlage des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
b.)Bericht der Rechnungsprüfer
c.) erforderliche Wahlen
d.) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das nächste Vereinsjahr
3.) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter anwesend, so wird die Mitgliederversammlung von dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
4.) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen, soweit die Satz ung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bleiben ausser Betracht. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter.
Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn ¼ (ein Viertel) deranwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand eine zweite Versammlung unmittelbaranschließend einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluss-fähig ist.
5.) Die Mitgliederversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
a.) den Jahresabschluss für das jeweils vergangene Vereinsjahr,
b.) die Entlastung des Vorstandes
c.) die Wahl des Vorstandes,
d.) Wahl der Beiräte,
e.) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
f.) den Haushaltsvoranschlag für das Vereinsjahr,
g.) die Festlegung der Jahresbeiträge und Umlagen für das nächstfolgende Geschäftsjahr,
h.) Satzungsänderungen,
i.) die Auflösung des Vereins,
j.) sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
6.) Anträge, über die in einer Mitgliederversammlung entschieden werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern sofort nach Bekanntgabe des Versamm-lungstermines, spätestens aber 5 Tage vor der Versammlung, dem Vorstand schrif lich eingereicht werden.
Später gestellte Anträge können vom Vorstand zur Behandlung vorgelegt werden.
7.) Satzungsänderungen können nur erfolgen, wenn die ordentliche Mitgliederversammlung sie mit einer Stimmenmehrheit von mindestens ¾ der anwesenden stimmberech tigten Mitglieder beschließt und der Antrag mit der Einladung der Versammlung kannt gegeben worden ist.
8.) Eine außergewöhnliche Vollversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie notwendig macht oder wenn mindestens 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen
§ 10 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen.
Ihm gehören an:
a.) Der Vorsitzende
b.) der stellvertretende Vorsitzende
c.) der Schatzmeister,
d.) der Schriftführer
e.) drei weitere Mitglieder
2.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.
3.) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB berechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung, im Falle der Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden der Schatzmeister und der Schriftführer den Verein.
4.) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederver sammlung und zwar jeweils für die Dauer von 3 Jahren. Als gewählt gilt, wer die jeweils größte Zahl der abgegebenen Stimmen erhält. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.
5.) Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
6.) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Bis dahin kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen.
7.) Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung hinfür Tätigkeiten für den Verein Aufwandsentschädigungen zahlen.
§ 11 Tätigkeit des Vorstandes
1.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, die von der Satzung nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2.) Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden einberufen.
3.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
4.) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Vorstandsmitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5.) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse bilden. Die Fachausschüsse arbeiten unter Verantwortung des Vorstandes
oder eines vom Vorstand eingesetzten Vorstandsmitgliedes.
§ 12 Rechnungsprüfer
Der Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr unterliegt der Prüfung der Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Ihnen obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten, der der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
§ 13 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
1.) Über Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
2.) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von
¾ aller stimmberechtigten Mitglieder Erscheinen die Mitglieder nicht in der erforderlichen Anzahl, so kann in diesem Fall frühestens einen Monat später eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann mit der Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
3.) Eine Änderung der Satzungsbestimmungen über die Auflösung des Vereins (Absatz 2 )ist nur möglich mit den gleichen Mehrheiten wie in 2.) gefordert.
4.) Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder einem Wegfall seines bishe rigen Zwecks wird das vorhandene Vereinsvermögen zu gemeinnützigen
Zwecken verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung werden erst nach Einwilligun des Finanzamtes ausgeführt.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.